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Thursday, 12. April 2007
Die Sabotierung des GRUNDGESETZES muss ein Ende haben!




Beamte aller Bundesländer, des Bundes und der Kommunen!

die Wiederherstellung der grundgesetzlichen und natürlichen Ordnung steht nicht bevor.

Die Technologie !"von oben "!wird das abgrundtiefe System stoppen.






AUSZUG AUS DEM BUNDESBEAMTENGESETZ

§ 52 BBG


(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.


AUSZUG AUS DEM BayerischeN Beamtengesetz (BayBG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998

Fundstelle: GVBl 1998, S. 702
Zuletzt geändert am 24.12.2005, GVBl 2005, S. 665


Art. 62


Beamtenpflichten gegenüber Volk und Verfassung

(1) 1. Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. 2 Er hat die Gesetze zu beachten, seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) 1. Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung bekennen und für ihre Erhaltung eintreten. 2. Mit dieser Verpflichtung des Beamten ist insbesondere unvereinbar jede Verbindung mit einer Partei, Vereinigung oder Einrichtung, die die freiheitliche demokratische Grundordnung im SinnE des Grundgesetzes und der Verfassung ablehnt oder bekämpft, oder die Unterstützung anderer verfassungsfeindlicher Bestrebungen.

Gemäß § 55 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG ( § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes - LRiG -) ist der Beamte (beispielweise Richter, Rechtspfleger) verpflichtet; sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten..

Dementsprechend Darf gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG § 9 Nr. 2 DRiG in das Beamten-(beispielsweise Richter) verhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Die gleichen politischen Treuepflichten ergeben sich für Angestellte aus § 8 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages - BAT.
für Arbeiter des Landes. aus § 9 Abs. 9 des Mantel-Tarifvertrages für Arbeiter der Länder
- MTL II-.

Die Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urt. Vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2,1; Urt. Vom 17.08.1956 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 5,85) eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.

Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt.

Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind insbesondere zu Zählen:

 Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Volkssouveränität, die Gewaltentrennung


 die Verantwortlichkeit der Regierung gEgenüber der Volksvertretung,

 Unabhängigkeit der Medien zwecks echter Volksaufklärung und Kontrolle der Regierung und Verwaltung und Justiz

 die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,

 die Unabhängigkeit der Richter gegenüber Exekutive und Legislative (allein dem Grundgesetz und den mit dem Grundgesetz vereinbaren nachfolgenden Gesetzen unterworfen)

 das Mehrparteienprinzip (echte Unabhängigkeit der Volksvertreter und Garantie ihreR Direktwahl),

 Echte Chancengleichheit für alle politischen Parteien,

 das Recht auf verfassungsmäßíge Bildung und auf eine unabhängige, allein dem gesamtwohl und dem Grundgesetz verpflichtete wissenschaft



Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen Diese Grundsätze richten, ist unvereinbar mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

BeamteN auf Lebenszeit oder auf Zeit, die sich einer solchen Pflichtverletzung schuldig machen, DROHT ein Disziplinarverfahren.



Auszüge aus

Das Leitbild der Modernen Demokratie -
Bauelemente einer freiheitlichen Staatsordnung

Karl Jaspers u.a.


4. Auflage 1971
Paul List Verlag KG, München
ISBN 3471 00655 9


. . . . Es geht nicht nur darum, den einzelnen im Sinne des klassisch-liberalen Rechtsstaates gegen willkürliche Eingriffe seitens einer Obrigkeit zu sichern, sondern ihm auch im Sinne des modernen Sozialstaates durch positive Leistungen der Gemeinschaft die wirtschaftlichen, rechtlichen und bildungsmäßigen Möglichkeiten zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit zu gewähren.

In den öffentlichen Instanzen und Institutionen schafft sich die Gesellschaft Organe, die sie mit höchster, aber nicht mit eigenständiger Autorität und Zwangsgewalt ausstattet, um dadurch die Aufgaben bewältigen zu können, die weder die einzelnen Bürger noch die gesellschaftlichen Gruppen aus eigener Kraft zu lösen vermögen.

Das Ringen der verschiedenen Gruppen in einer pluralistischen Gesellschaft um die Gestaltung der Zukunft kann nur dann ohne Gefahr für die Stabilität des Gemeinwesens frei ausgetragen werden, wenn es eine Regelung gibt, die die Regeln dieser Auseinandersetzung sichern und notfalls den Kompromiss zwischen den partikularen Kräften auch erzwingen lassen.

Demokratie lebt vom Kampf der Meinungen. Sie bedarf generell in allen gesellschaftlichen Bereichen - in Familie und Schule ebenso wie in Vereinen und Betrieben - eines sozialen Klimas, daß das offene Ausdiskutieren von Meinungsverschiedenheiten begünstigt.

Das Vertreten eigener Meinungen muß ebenso geduldet und gefördert werden wie das beharrliche Fragen nach dem Warum und Weshalb.

Denn es gehört zu den "Grundanschauungen" der Demokratie, um noch einmal das Bundesverfassungsgericht zu zitieren, "daß nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den sie vertretenden politischen Parteien der richtige Weg zur Bildung des Volks- und Staatswillens ist - nicht in dem Sinne, daß er immer objektiv richtige Ergebnisse liefere, denn dieser Weg ist "a process of try and error", aber doch so, daß er durch die ständige gegenseitige Kontrolle und Kritik die beste Gewähr für eine relativ richtige politische Linie als Resultante und Ausgleich zwischen den im Staat wirkenden politischen Kräften gibt".

Es ist unmittelbar einleuchtend, daß eine solche geistige Auseinandersetzung öffentlich geschehen muß.

Jedermann muß daher die Möglichkeit haben, Informationen zu sammeln und seinen Teil zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.

Denn die Gedanken sind erst dann wirklich frei, wenn man sie nicht nur privat haben darf, sondern wenn man sich mit ihnen auch am allgemeinen Prozeß der Meinungsbildung beteiligen kann und auf diese Weise das demokratische Gemeinwesen mit zu gestalten in der Lage ist.

Wer sein Recht auf Meinungsfreiheit benutzen will, muß die Chance haben, sich die Informationen zu verschaffen, die dafür nötig sind. Man kann sich ein eigenes Urteil nur bilden, wenn man über die anstehende Sache Bescheid weiß.

Alle Dinge, die öffentliches Interesse erregen und die der Bürger wissen muß, um sich ein begründetes politisches Urteil bilden zu können, müssen auch in der Öffentlichkeit diskutiert werden dürfen.

Daß ein Gemeinwesen in seiner Freiheit nur gesichert werden könne, wenn die Staatsgewalt auf verschiedene selbständige Organe aufgeteilt ist, gehört zum überlieferten Kernbestand der verfassungspolitischen Überzeugungen unserer Zeit. Gerade in der Gewalten-trennung liegt der wesentliche Unterschied zwischen freiheitlicher Demokratie und unfreiheitlicher Diktatur.

Alle Beteiligten aber bleiben an die Grundprinzipien der Verfassung gebunden und müssen sich an die Vorschriften halten, die diese für ihr Zusammenspiel vorsieht. Alle müssen sich auch stets unter die Kontrolle der anderen Organe stellen. so ist insgesamt die staatliche Macht im demokratischen Staat durch ein kompliziertes System von Gewaltenverschränkungen, durch Gewichte und Gegengewichte begrenzt. Der Hüter des Ganzen aber ist in der Vorstellung der modernen Demokratie die Norm der Rechtsstaatlichkeit, über die insbesondere die unabhängige Justiz zu wachen hat.

Das zwingt dazu, auf den Rechtsstaat als Grundprinzip des freiheitlichen Gemeinwesens noch einmal gesondert einzugehen.

Unter Rechtsstaatlichkeit sind dabei alle jene Grundsätze und Verfahrensweisen zu verstehen, die die Freiheit des einzelnen verbürgen und seine Anteilnahme am politischen Leben gewährleisten.

Der Rechtsstaat stellt den radikalen Gegensatz zum Polizei- und Willkürstaat dar.

Dem modernen Rechtsstaat liegt die allgemeine Lebenserfahrung zugrunde, daß niemand in eigener Sache richten solle. Seit alters versuchten deshalb die streitenden Parteien, ihren Streit vor

n e u t r a l e n


Richtern auszutragen.

Nur dort kann Rechtssicherheit existieren, wo die Bürger genau wissen, was der Staat tun darf und was ihnen selbst zu tun oder zulassen vorgeschrieben ist. Hierzu gehört AUCH der fundamentale rechtsstaatliche Grundsatz, daß niemand ohne verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage bestraft werden darf - nulla poena sine lege - und das damit zusammenhängende nicht weniger fundamentale Verbot rückwirkender Gesetze.

Neben das Verbot rückwirkender Geltung tritt aus dem gleichen Grund das Gebot der Klarheit der Gesetze. "Gummiparagraphen" sind im Rechtsstaat unstatthaft, denn sie untergraben die Rechtssicherheit. Die Bedürfnisse des Rechtsstaats verlangen deshalb eine gewisse Vorsicht gegenüber allen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen. Zwar wird keine Gesetzgebung ohne einen Bezug auf generelle Begriffe wie "Treu und Glauben" oder "die guten Sitten" auskommen können, aber die traurige Berühmtheit des hierher gehörenden "gesunden Volksempfindens" in der nationalsozialistischen Rechtsprechung zeigt, welch unheilvolle Rolle solche unklar gefaßten Begriffe als Einlaßtore für eine Willkürjustiz spielen können.
Eine dem Rechtsstaat verpflichtete Gesetzgebung wird sich deshalb immer um äußerste Präzision und Klarheit bemühen.

Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erfordert den ständigen Nachweis, daß die Verwaltung sich auch an die Gesetze hält.

Der Rechtsstaat schreibt um der Demokratie willen eine Fülle von Verfahrensweisen und Kontrollmöglichkeiten vor, die den öffentlichen Instanzen Maß und Form geben.

Er bindet die Politik an Gesetz und Recht, unterstellt alle staatliche Machtäußerung gerichtlicher Kontrolle und sichert dadurch die Freiheit der Bürger.

Dem dynamischen Prinzip, daß der Wille des Volkes gelten soll, dem demokratischen Grundsatz des Mehrheitsentscheids, wird im Rechtsstaatsgedanken gleichsam ein statisches Prinzip beigestellt, durch das erst Freiheit des einzelnen und Schutz der Minderheit ermöglicht und damit Demokratie erfüllt wird.



KONSEQUENZ

Der Staat und seine Gesellschaft im jetzigen Zustand ist verlumpt.

Dieser Staats und seine Gesellschaft sähe entschieden positiver aus, würden obige Bestimmungen eingehalten worden sein.

Es dürfte - diese rechtsstaatlichen Grundsätze bei vollem rechtsstaatlichen Verhalten der Beamtenschaft angewandt - niemals zu diesem Ausmaß an Rechtsmissbräuchen durch Regierung, Gesetzgeber, Gerichte und andere Behörden gekommen sein.

Um Beispiele zu nennen:

Banken und andere mächtige wirtschaftliche Interessen, die - wenn auf Grund von Dokumenten eindeutig nachgewiesen - Bundesbürger übervorteilt haben, so sie in große wirtschaftliche Notlage gerieten, dürften keinen Vertrauensvorschuss bei Gericht genießen. Bundesbürger müssten ihre Prozesse vor deutschen Gerichten schon in den unteren Instanzen gewinnen können, was derzeit nicht der Fall ist. Die Vorschriften des Grundgesetzes - u.a. Art. 14 Absatz 2, Art. 1 und 2 und 20 GG - sind zu beachten (die Bundesrepublik mit einer freiheitlich-sozialen-demokratischen Grundordnung).

Gleiches gilt in Bezug auf Wohnraumsicherung: der Wohnraum ist kein Spekulationsbereich. Starke Wirtschaftsinteressen, welche nachweislich ihre wirtschaftliche Macht dazu nutzen, um wirtschaftlich sehr viel schwächere Mieter von Wohnraum herauszudrängen, dürfen vor Gericht nicht mehr bevorzugt werden. Dieses gilt insbesondere bei Räumungsklagen in den Fällen unverschuldeter wirtschaftlicher Not. Die Bestimmung des § 765a ZPO gehört verfassungsrechtlich ausgelegt.

Aber bei den Behörden und Ämtern oder Richtern wird alles hinausgezögert,weil angeblich zu wenig Personal vorhanden ist.Gut!Dann stellt doch Leute ein,unserer Konjunktur und Wirtschaft ist ja laut Bild,Algemeine,TAZ,....sehr gut bestückt!?

Aber es ist doch wohl nur Betrug an uns um durch neue Technologien in derErziehung,Umwelt,Nahrung,Kinder,Sicherheit ,...Geld zu machen und um die Leute zu verarmen,um noch reicher zu werden und deren Kontrolle zu gewinnen,damit keiner protestiert.Das haben aber auch unsere anderen Deutschen vergessen,die diese Scheisse schon mal mitgemacht haben.Man,diese Leute oder deren Kinder sitzen wieder in den gleichen Positionen!

Denkt einmal bitte nach! Drittes Reich,SED und demnächst wohl das vierte grosse Reich(Bush)?






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